Die Menschen haben, besonders in den letzten zwei Jahrhunderten, die Naturlandschaft umgestaltet, Wälder gerodet, Flüsse eingedämmt, Sümpfe trocken gelegt, Ackerland gepflügt, Verkehrswege angelegt und Siedlungen gebaut. Dabei wurden oftmals Lebensräume von Tieren und Pflanzen vernichtet und Arten ausgerottet. Viele Arten sind in ihrer Existenz bedroht.
Um die biologische Vielfalt dauerhaft zu sichern, wurden Naturschutzgebiete ausgewiesen, in denen die Natur grundsätzlich Vorrang vor allen Nutzungsansprüchen hat. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.
Die Ausweisung eines Naturschutzgebietes kann zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wild wachsender Pflanzen- oder wild lebender Tierarten, aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erfolgen.
Geschützt werden z. B. Auewälder, intakte Fließgewässer mit ihren Auen und Altwässern, Dünenbereiche, Kies- und Sandfluren, Moore, Hauberge, Felsstandorte, Magerrasen und Feuchtwiesen, aber auch Sekundärbiotope, wie z. B. aufgelassene Tagebaustätten.
Ein Naturschutzgebiet ist ein streng geschütztes Gebiet zur Erhaltung und dem Schutz von Natur (Pflanzen- wie auch von Tierarten) und Landschaft (Seltenheit oder besondere Schönheit, z.B. Feuchtwiesen). Vorhandene Biotope wild lebender Arten sollen erhalten, entwickelt und wiederhergestellt werden.
Das Naturschutzgebiet wird durch ein Dreieck-Schild (grüner Rand) mit dem Adler gekennzeichnet.
vom 29. Juili 2009
(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, 2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder 3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.
(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.